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Lehrgänge:

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Grundqualifikation

Der Nachweis der Grundqualifikation wird über eine erfolgreich abgeschlossene Prüfung bei der IHK erbracht.

  

Die IHK-Prüfung besteht aus einer theoretischen Prüfung von 240 Minuten und einer praktischen Prüfung von insgesamt 210 Minuten (Fahrprüfung 120 Minuten,

praktischer Prüfungsteil 30 Minuten und Sicherheitstraining maximal 60 Minuten) 

  

- die gesamte Prüfung dauert insgesamt 450 Minuten! 

- zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht

   nicht vorgeschrieben.

- Erforderlich zur Zulassung ist jedoch der Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnis

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Beschleunigte Grundqualifikation

Alternativ kann der künftige Kraftfahrer auch die beschleunigte Grundqualifikation  wählen.

 

Die beschleunigte Grundqualifikation wird durch die Teilnahme an einer Schulung von 140 Stunden bei einer anerkannten Ausbildungsstätte (Pflichtteilnahme) und die erfolgreiche Ablegung einer 90-minütigen theoretischen

Prüfung bei der IHK erfüllt.

 

Eine Fahrerlaubnis muss hierfür nicht vorliegen.

 

Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrer/innen, die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben.

 

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Berufskraftfahrer Weiterbildung

Keine Pflicht zur Grundqualifikation – jedoch zur Weiterbildung, besteht für Fahrer/innen,

die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein vor dem 10.09.2009 erworben haben, diese müssen allerdings im Rhythmus von fünf Jahren eine Weiterbildung vor der Verlängerung ihres Führerscheins durchführen um auch weiterhin als Kraftfahrer tätig sein zu können.

 

Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Weiterbildung umfasst 35 Unterrichtsstunden zu je 60 Minuten und mindestens 7 Stunden am Tag.

Es ist ausschließlich die Teilnahme an der Weiterbildung verpflichtend, eine Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.

 

Zum Eintritt der neuen Regelungen sind „Übergangspuffer“ eingeführt worden, um den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis aufeinander abzustimmen. Dies bedeutet, Fahrerlaubnisinhaber die keine Grundqualifikation absolvieren müssen können die Fünfjahresfrist um bis zu zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis zum 10. September 2016 (Güterbeförderung) erbringen. Diejenigen, welche zur Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag) dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen oder auch auf sieben Jahre strecken.

  

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Stand: 28. Juni 2007