Keine Pflicht zur Grundqualifikation – jedoch zur Weiterbildung, besteht für
Fahrer/innen,
die im Güterverkehr eingesetzt werden und ihren Führerschein
vor dem 10.09.2009 erworben haben, diese müssen allerdings im
Rhythmus von fünf Jahren eine Weiterbildung
vor der Verlängerung ihres Führerscheins durchführen um auch weiterhin als
Kraftfahrer tätig sein zu können.
Die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Weiterbildung umfasst
35 Unterrichtsstunden zu je
60 Minuten und mindestens
7 Stunden am Tag.
Es ist ausschließlich die Teilnahme an der Weiterbildung verpflichtend, eine
Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Zum Eintritt der neuen Regelungen sind „Übergangspuffer“ eingeführt worden,
um den Weiterbildungsrhythmus und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis
aufeinander abzustimmen. Dies bedeutet, Fahrerlaubnisinhaber die keine
Grundqualifikation absolvieren müssen können die Fünfjahresfrist um bis zu
zwei Jahre überschreiten und den Weiterbildungsnachweis dementsprechend bis
zum 10. September 2016 (Güterbeförderung) erbringen. Diejenigen, welche zur
Grundqualifikation verpflichtet sind (Fahrerlaubniserwerb nach dem Stichtag)
dürfen den ersten Weiterbildungsnachweis schon nach drei Jahren erbringen
oder auch auf sieben Jahre strecken.
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